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Wissen & Tipps
Arbeitnehmer:innenveranlagung – auch in der Pension sinnvoll
Grundsätzlich gilt: Viele Pensionist:innen erhalten bereits jährlich vom Finanzamt die automatische Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV). Bei außergewöhnlichen Belastungen lohnt es sich aber, diese bei der ANV zu beantragen.
Es klingt vielleicht im ersten Moment ein wenig irreführend, wenn von der Arbeitnehmer:innenve anlagung für Pensionist:innen die Rede ist. Aber, wie es Arbeiterkammer-Präsidentin Renate Anderl auf den Punkt bringt, man sollte sich den ein oder anderen Kostenersatz nicht entgehen lassen: „Verschenken Sie nichts! Wir können doch alle jeden Cent brauchen.“ Bei der automatischen ANV werden zum Beispiel Kirchenbeiträge und Spenden berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen lohnt es sich aber, extra abzuschreiben. Im Folgenden ein Überblick, welche absetzbaren Posten es gibt.
Krankheit und Pflege
Ausgaben, die Ihnen entstehen, weil Sie krank sind, eine Kur benötigen oder Angehörige gepflegt werden müssen, können Sie bei der ANV geltend machen. Diese Kosten werden mit Selbstbehalt berücksichtigt.
Krankheitskosten
Als Krankheitskosten sind nur Ausgaben für die Linderung oder Heilung einer bestehenden Krankheit abschreibbar. Daher sind Kosten für Behandlungen, die der Vorbeugung einer Krankheit oder dem Erhalt Ihrer Gesundheit dienen, nicht absetzbar. Das sind z. B. Ausgaben für Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen. Das Gleiche gilt für Verhütungsmittel und Schönheitsoperationen.
Absetzbare Krankheitskosten:
● Aufwendungen zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung
● Arzt- und Spitalshonorare
● Kosten für Medikamente und Heilbehandlungen,auch homöopathische Präparate, TCM
● Rezeptgebühren
● Behandlungsbeiträge, auch Akupunktur und Psychotherapie
● Ausgaben für Heilbehelfe wie Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen, Krücken oder Bruchbänder
● Ausgaben für Zahnbehandlungen bzw. Zahnersätze wie Zahnprothesen, Brücken, Kronen – nicht absetzbar ist die medizinische Mundhygiene
● Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital
● Fahrtkosten, wenn Sie Angehörige im Spital besuchen
● Ihre Aufenthaltskosten, wenn Sie als Begleitperson bei einem Kind im Spital bleiben
● Zuzahlungen zu Kur-, Rehabilitations- und Spitalsaufenthalten, abzüglich einer Haushaltsersparnis von 5,23 Euro pro Tag.
TIPP: Sie können nicht nur Ihre eigenen Krankheitskosten geltend machen, sondern auch die Krankheitskosten für Personen, die unterhaltsberechtigt sind, z. B. Ihre Kinder.
Sie haben eine Behinderung von mindestens 25 Prozent?
Dann können Sie Krankheitskosten, die damit in Verbindung stehen, ohne Selbstbehalt abschreiben. Kurkosten Damit Sie die Ausgaben für einen Kuraufenthalt geltend machen können, müssen drei Bedingungen erfüllt sein.
Die Kur muss:
● In Zusammenhang mit einer Krankheit anfallen
● Medizinisch erforderlich sein
● Unter ärztlicher Aufsicht erfolgen
Die medizinische Notwendigkeit Ihrer Kur weisen Sie entweder durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte Bestätigung oder den Erhalt eines Kostenersatzes von Ihrer Sozialversiche-rung nach.
Absetzbare Kurkosten:
● Aufenthaltskosten, abzüglich einer Haushaltsersparnis
● Kosten für die medizinische Behandlung und Kurmittel
● Fahrtkosten zum und vom Kurort
● Kosten für die Begleitperson von pflege- oder hilfsbedürftigen Personen und Kindern. Begleiten oder besuchen Sie einen selbstständigen Erwachsenen, z. B. Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. -Partner, können Sie Ihre Ausgaben nicht absetzen Von den Kurkosten, die Sie geltend machen, müssen Sie eine Haushaltsersparnis von 5,23 Euro pro Tag abziehen.
Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim und häusliche Pflege
Wenn Sie für unterhaltsberechtigte Personen, z. B. Eltern oder (Ehe-)Partnerinnen bzw. -Partner, die Pflegekosten ganz oder zum Teil übernehmen, können Sie diese abschreiben. Diese Ausgaben sind dann absetzbar, wenn eine Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegt. Die medizinische Notwendigkeit können Sie entweder durch den Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 1 oder mit einem ärztlichen Gutachten nachweisen.
ACHTUNG: Erfolgt die Unterbringung lediglich aus Altersgründen im Heim, können Sie die Kosten dafür nicht geltend machen.
Begräbniskosten
Ausgaben für das Begräbnis einer bzw. eines nahen Angehörigen können Sie unter folgender Voraussetzung geltend machen: Sie müssen für die Beerdigung aufkommen, weil das Nachlassvermögen für die anfallenden Kosten nicht ausreicht. Für das Begräbnis inklusive Grabstein können Sie maximal 15.000 Euro absetzen. Höhere Kosten können Sie nur dann absetzen, wenn sie unvermeidbar sind. Das ist z. B. bei einer notwendigen Überführung oder besonderen Gestaltungsvorschriften für den Grabstein der Fall. Zu den Begräbniskosten zählen auch die Kosten für ein ortsübliches Totenmahl und der Blumenschmuck.
Folgendes müssen Sie von den Begräbniskosten abziehen:
● Zuschüsse für das Begräbnis, z. B. aus einer Versicherung
● Nachlassaktiva, d. h., die Vermögenswerte ohne Schulden
ACHTUNG: Ihre Ausgaben für Trauerbekleidung und Grabpflege können Sie nicht geltend machen. Ebenso nicht abschreibbar ist die Grabmiete.
Allgemeines & Antrag
Der Antrag für die jährliche ANV kann fünf Jahre rückwirkend gestellt werden – also bis 31. 12. 2023 kann noch das Jahr 2018 geltend gemacht werden, auch wenn man bereits eine Gutschrift durch die automatische ANV erhalten hat. In manchen Fällen ist die ANV im Folgejahr sogar verpflichtend, zum Beispiel wenn man mehr als eine Pension erhält und diese noch nicht gemeinsam versteuert wurden oder wenn man sich neben der Pension etwas dazuverdient hat. Für den ANV-Antrag können nach wie vor die Papierformulare verwendet werden – diese sind direkt beim Finanzamt erhältlich oder können unter www.bmf.gv.at im Menü unter Services
bestellt werden. Praktischer für den Antrag der ANV ist aller- dings die Verwendung von FinanzOnline. Hier kann man prüfen lassen, welche Daten bereits an das Finanzamt übermittelt wurden, ob noch etwas fehlt, und es gibt eine direkte Berechnung über die voraussichtliche Steuergutschrift bzw. eine Nachforderung. Für FinanzOnline kann man sich unter www.finanzonline.bmf.gv.at registrieren, die Zugangsdaten erhält man dann per Post.
Quelle: Steuer sparen 2022
(Ratgeber der AK, Artikelnummer 387)
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