Hauptinhalt

Wissen & Tipps

Schenken zu Lebzeiten

Schenken zu Lebzeiten

Schenkungen und Vermögensübertragungen können bereits zu Lebzeiten erfolgen, durch diese Rechtsgeschäfte kann die Erbfolge vorweggenommen werden.

Die vorsorgende Vermögensübertragung, also die Schenkung, wird oft gewählt, um Vermögen im Familienbesitz zu behalten, Erbstreitigkeiten zu vermeiden oder um Steuern zu sparen. Meist werden Liegenschaften, also Häuser, Grundstücke oder Eigentumswohnungen, zu Lebzeiten auf den Geschenknehmer übertragen. Es lassen sich aber auch alle anderen Vermögenswerte, wie Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld, verschenken. Tipp für Geschenkgeber: Es ist zu empfehlen, im Vertrag Gegenleistungen bzw. Sicherheiten zu vereinbaren.

Beispiel: Wenn bei Übergabe eines Hauses oder einer Wohnung der Geschenkgeber noch im Haus oder in der Wohnung wohnt, kann er sich als Gegenleistung die Dienstbarkeit eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsrechts in Form eines Gebrauchsrechts zurückbehalten. Meist wird es so vereinbart, dass der Wohnungsberechtigte, also der Geschenkgeber, nur die verbrauchsabhängigen Betriebskosten zu tragen hat. Den Erhaltungsaufwand, wie etwaige Sanierungen, hat bereits der Übernehmer zu tragen.

 

Keine Schenkungssteuer

Bereits seit 1. August 2008 fällt keine Schenkungssteuer mehr an. Die Grunderwerbssteuer bei Erbschaften oder unentgeltlichen Schenkungen von Grundstücken ist allerdings weiterhin zu entrichten. Es besteht daher eine Anzeigepflicht bei Schenkungen. Rechtsgrundlage dazu ist die Bundesabgabenordnung (BAO) §§ 120, 121, 121a. Tipp: Eine vorausschauende Übergabe von Liegenschaften zu Lebzeiten ist in der Regel günstiger.

 

Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Wer einen Mittelweg zwischen einem widerruflichen Testament und einer Übergabe zu Lebzeiten nehmen will, kann sich für einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall entscheiden, dieser beruft sich auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) § 603. Dabei verspricht der Geschenkgeber für den Fall seines Ablebens die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensteils. Ein vertragliches Widerrufsrecht ist hier unzulässig, der Geschenkgeber ist an diese Schenkung also gebunden. Die Wirkung der Schenkung tritt aber erst mit dem Todesfall ein. Achtung: Ein gültiger Schenkungsvertrag auf den Todesfall muss in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden.

 

Pflichtteilsberechtigung

Bei Schenkungen gibt es Regelungen, um die bewusste Schädigung von Pflichtteilsberechtigten einzuschränken. Bei einer Übergabe ohne weitere Gegenleistung durch Schenkung zu Lebzeiten fällt das Schenkungsobjekt nämlich nicht mehr in die Verlassenschaft. Pflichtteilsberechtigte Personen können aber ihren Pflichtteil oder die Ergänzung ihres Pflichtteils von dem Geschenknehmer verlangen:

● Zählt der Geschenknehmer selbst als pflichtteilsberechtigt, muss er ohne Befristung damit rechnen, dass eine andere pflichtteilsberechtigte Person den Pflichtteil bei Eintreten des Erbfalles von ihm verlangt.

● Ist der Geschenknehmer nicht pflichtteilsberechtigt, dann kann der Pflichtteil oder dessen Ergänzung nur von ihm verlangt werden, wenn der Erbfall innerhalb von zwei Jahren nach der Schenkung eintritt. Gegenleistungen und Sicherheiten Eine Schenkung schließt Gegenleistungen und Sicherheiten nicht aus, diese können im Schenkungsvertrag vereinbart werden. Beispiele dafür sind folgende Vertragsbestimmungen:

● Gebrauchsrecht: Der Geschenkgeber hat das Recht, unentgeltlich in dem übergebenen Objekt zu wohnen und die Betriebs- und verbrauchsabhängigen Kosten, aber nicht die Erhaltungskosten zu tragen.

● Fruchtgenussrecht: Der Geschenkgeber hat das Recht, entweder im übergebenen Objekt selbst zu wohnen oder es zu vermieten und die Miete einzubehalten.

● Belastungs- oder Veräußerungsverbot: Der Übernehmer darf das Objekt nicht ohne Zustimmung des Übergebers belasten oder veräußern.

● Ausgedingsrecht: Der Übernehmer übernimmt bestimmte Verpflichtungen, zum Beispiel den Übergeber im Krankheitsfall zu pflegen und zu betreuen, Besorgungen zu tätigen, Mahlzeiten zuzubereiten, bei Arztbesuchen behilflich sein etc. Sollte der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllen, kann der Übergeber eine Pflegeperson dafür engagieren – die Kosten sind dann vom Übernehmer zu tragen.

Social Media

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Genussvoll reisen & berichten: Werden Sie Hoteltester in Österreich und Südtirol!
Freizeit & Reisen

Genussvoll reisen & berichten: Werden Sie Hoteltester in Österreich und Südtirol!

Mehr über Genussvoll reisen & berichten: Werden Sie Hoteltester in Österreich und Südtirol!
Barrierefreiheit - Ein gutes Gefühl
Wohnen & Garten

Barrierefreiheit - Ein gutes Gefühl

Mehr über Barrierefreiheit - Ein gutes Gefühl
Alaska schmecken: Krabben, Lachs & Rentier-Hotdogs
Freizeit & Reisen

Alaska schmecken: Krabben, Lachs & Rentier-Hotdogs

Mehr über Alaska schmecken: Krabben, Lachs & Rentier-Hotdogs