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Wer entscheidet, wenn ich es nicht mehr kann?

Wer entscheidet, wenn ich es nicht mehr kann?

Diese Frage sollte sich eigentlich jeder so früh wie möglich stellen. Denn so lange man noch selbst entscheidungsfähig ist, kann man eine Vorsorgevollmacht erteilen.

Keine/r wünscht sich, dass der Fall eintritt, selbst nicht mehr geschäftsfähig zu sein. Aber leider kann das schneller eintreffen, als man denkt – sei es durch einen Unfall, eine Krankheit oder dem Alter geschuldet. Es ist daher wichtig, rechtzeitig einen Vertreter festzulegen, der sich dann um bestimmte Angelegenheiten kümmert. Diese sogenannte Vorsorgevollmacht ersetzt einen Sachwalter, der fremdbestimmt ausgewählt wird. Vorsorgevollmacht erteilen In der Regel wählt man einen nahestehenden
Menschen als Bevollmächtigten aus, zum Beispiel Angehörige, Freunde oder Nachbarn. Die Entscheidung, welche Person das sein soll, muss gut überlegt sein. Die Volljährigkeit des Bevollmächtigten ist Grundvoraussetzung. Weiters muss die ausgewählte Person selbst in der Lage sein, ihre Angelegenheiten regeln zu können, und sie darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen (zum Beispiel das Pflegepersonal in einem Heim). Hat man die richtige Person gefunden, ist die
Vorsorgevollmacht schriftlich vor einem Notar oder Rechtsanwalt aufzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt muss man noch voll geschäftsfähig sein. In einfachen Fällen, also bei geringen Vermögenswerten oder ohne besondere rechtliche Punkte, kann die Vollmacht auch vor einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden, so es dessen
Kapazitäten erlauben. Im nächsten Schritt wird die Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Erst mit Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit wird die Vollmacht wirksam.

Zuständigkeiten des Bevollmächtigten

Der Wirkungsbereich einer Vorsorgevollmacht kann individuell festgelegt werden. Entweder für alle geschäftlichen Angelegenheiten oder etwa nur für ein bestimmtes Geschäft, zum Beispiel den Verkauf einer Liegenschaft, oder für generelle Angelegenheiten, wie die Vermögensverwaltung. Es heißt aber nicht, dass man mit dem wirksamen Beginn der Vorsorgevollmacht gänzlich in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist. Man kann weiterhin gültige Geschäfte abschließen, zur Wirksamkeit ist nur die Zustimmung durch die Vertretungsperson erforderlich.

Anfang und Ende

Die Vorsorgevollmacht wird wirksam, wenn man die Entscheidungsfähigkeit in jenen Angelegenheiten, für die man vorgesorgt hat, verliert. Ein ärztliches Zeugnis muss diesen Zustand beweisen. Dann kann der Bevollmächtigte die Errichtungsstelle, also den Notar, den Rechtsanwalt oder den Erwachsenenschutzverein, aufsuchen und den Eintritt des Vorsorgefalls eintragen lassen.

Die Vorsorgevollmacht endet
• mit dem Tod der vertretenen Person
• mit dem Tod des Vorsorgebevollmächtigten
• wenn ein Gericht die Vorsorgevollmacht mit Beschluss beendet (zum Beispiel, wenn nicht zum Wohle der vertretenen Person gehandelt wird)
• mit Eintragung der Kündigung, des Widerrufs oder des Wegfalls des Vorsorgefalls im ÖZVV

Die Vollmacht ist nicht zeitlich befristet und kann jederzeit widerrufen werden.

Die Kosten

Die Kosten unterscheiden sich je nach Errichtungsstelle. Bei den Erwachsenenschutzvereinen kostet die Errichtung 75,- Euro, plus 25,- Euro Zuschlag für einen Hausbesuch. Die Registrierung kostet 10,- Euro. Die Kosten fallen an, wenn dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der vertretenen Person nicht gefährdet
wird. Bei einem Notar oder Rechtsanwalt werden die Kosten individuell vereinbart. Es ist auch möglich, in der Vorsorgevollmacht einen Aufwandersatz für die bevollmächtigte Person festzulegen.

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